Satzung

des „Hospiz- und PalliativVerband Brandenburg e.V.“

Präambel
1.
Im Mittelpunkt der Hospizarbeit stehen der sterbende Mensch und die ihm Nahestehenden.
Sie benötigen gleichermaßen Aufmerksamkeit, Fürsorge und Wahrhaftigkeit. Die Hospizarbeit richtet sich bei ihrer Hilfe und ihrer Organisation nach den Bedürfnissen, Wünschen und Rechten der Sterbenden, ihrer Angehörigen und Freunde.
2.
Die Hospizbewegung betrachtet das menschliche Leben von seinem Beginn bis zu seinem Tode als ein Ganzes. Sterben ist Leben - Leben vor dem Tod. Die Hospizarbeit zielt vor allem auf Fürsorge und lindernde Hilfe, nicht auf lebensverlängernde Maßnahmen.
3.
Die Hospizbewegung in ihren vielfältigen Gestaltungsformen nimmt eigenständige Aufgaben im bestehenden Gesundheits- und Sozialsystem wahr und arbeitet in enger Kooperation mit den bereits bestehenden Diensten, um eine kontinuierliche Versorgung sterbender Menschen zu gewährleisten.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Hospiz- und PalliativVerband Brandenburg e.V“
1.
Der Verein hat seinen Sitz in 14482 Potsdam und ist in das Vereinsregister eingetragen.
2.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
1.
Der Hospiz- und PalliativVerband Brandenburg e.V. (HPV Brandenburg) verfolgt das Ziel, ambulante, teilstationäre und stationäre Hospize sowie palliativmedizinische Angebote im Land Brandenburg zu fördern.
2.
Der HPV Brandenburg vertritt die Interessen seiner Mitglieder auf Landes- und Bundesebene, unbeschadet der eigenen Vertretung durch diese Mitglieder.
3.
Der HPV Brandenburg fördert den Erfahrungsaustausch der ihm angeschlossenen Mitglieder und bietet inhaltliche und organisatorische Hilfe bei deren Hospizarbeit an. Er berät und unterstützt bei der Entstehung neuer Einrichtungen, sowie der Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitenden in der Hospizarbeit. Er wirbt für die Vorstellungen und Möglichkeiten der palliativen Betreuung von Menschen. Das geschieht vor allem durch Öffentlichkeitsarbeit, Information und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, sowie den für Pflege und Versorgung kranker Menschen zuständigen Einrichtungen und Personen. Die Arbeit des HPV zielt damit auch landesweit auf Mitwirkung und Koordination in der Gestaltung der Hospizarbeit.
4.
Der Hospiz- und PalliativVerband Brandenburg orientiert sich an den Ideen der in England und Kanada entstandenen Hospizbewegung sowie an den Leitlinien des DHPV und der Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland.
5.
Der HPV Brandenburg ist überkonfessionell und politisch unabhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Diese Zwecke sowie die Art ihrer Verwirklichung sind in §2 der Satzung geregelt.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft
1.
Ordentliche Mitglieder sind:
a) Juristische Personen, die die Satzung anerkennen und sich für die Ziele des Vereins einsetzen, insbesondere Rechtsträger von Hospizinitiativen, Hospizgruppen und ambulanten, teilstationären oder stationären Hospizen.
b) Natürliche Personen, die die Satzung anerkennen und sich für die Ziele des Vereins einsetzen.
c) Fördernde Mitglieder
2.
Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme bzw. Ablehnung entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstands ist der/dem Antragsteller/in schriftlich mitzuteilen.
3.
Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme.
Stimmen können auf andere Mitglieder übertragen, allerdings nicht mehr als zwei Stimmen pro Mitglied werden.
4.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Auflösung, Kündigung oder Ausschluss. Die Kündigung kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erfolgen.
5.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied in offensichtlicher Weise gegen den Zweck gemäß § 2 dieser Satzung verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt oder wenn es mit einem Jahresbeitrag trotz zweifacher Mahnung im Verzug ist.
6.
Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, die das auszuschließende Mitglied anzuhören hat. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
7.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Beitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist im ersten Monat des Kalenderjahres zu leisten.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
1.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
• die Wahl des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren, die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes und die Entlastung des Vorstandes.
• die Wahl der Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Durchführung der
gesamten Buch - und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
• die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
• die Änderung der Satzung (gem. §12)
• die Beschlussfassung über die endgültige Ablehnung eines Aufnahmeantrages gem. §4 Abs. 2 sowie den Ausschluss eines Mitglieds.
• die Auflösung des Vereins
2.
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzendender des HPV Brandenburg oder von der/dem Stellvertretenden nach Abstimmung mit dem Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. In der Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand Bericht.
3.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder innerhalb von zwei Monaten einzuberufen.
4.
Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen durch gesondertes Anschreiben.
5.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Vertretung eines Mitglieds ist unter Beachtung von §4 Abs. 4 möglich und bei Beginn der Versammlung schriftlich nachzuweisen.
6.
Die Mitgliederversammlung beschließt, außer in den in der Satzung besonders geregelten Fällen (Auflösung, Satzungsänderung), durch einfache Stimmenmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7.
Die Stimmenabgabe erfolgt öffentlich, außer ein Mitglied fordert eine geheime Stimmenabgabe.
8.
Wahlen erfolgen öffentlich, außer ein Mitglied fordert eine geheime Stimmenabgabe. Es gilt als gewählt, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
9.
Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Versammlungsleiter/in.
10.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen. Die Protokollführung wird jeweils von der Mitgliederversammlung durch Zuruf und Handzeichen festgelegt Das Protokoll ist von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen. Eine Durchschrift ist den Mitgliedern innerhalb eines Monats zuzusenden.
Einwendungen gegen das Protokoll können innerhalb eines Monats nach Zusenden des Protokolls schriftlich erhoben werden.

§ 8 Der Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern und bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Die/der Vorsitze und die/der Stellvertreterin/er werden durch den Vorstand gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes ist erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes beendet.
2.
Der Verein wird von der/dem Vorsitzenden gemeinsam mit einer/einem Stellvertreterin/er oder von den zwei Stellvertretern/innen nach außen vertreten.
Bei Verhinderung wird durch Vorstandsbeschluss die Außenvertretung im Einzelfall an zwei Vorstandsmitglieder übertragen.
3.
Der Vorstand oder die Geschäftsführung führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die von der/dem Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen werden. Näheres kann in einer Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt werden.
4.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß (auch per E-Mail) einberufen wurde und mindestens fünf seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in, anwesend sind.
5.
Bei Beschlussunfähigkeit ist von der/dem Vorsitzenden innerhalb von acht Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
6.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden beziehungsweise - im Verhinderungsfall – der/des Stellvertreterin/s den Ausschlag.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen; es ist von der/dem Vorsitzenden und der/dem Protokollführerin/er zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzusenden.
7.
Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen, deren/dessen Aufgaben und Befugnisse durch eine vom Vorstand zu erstellende Geschäftsordnung geregelt werden kann.
8.
Der Vorstand trifft sich mindestens viermal im Jahr.

§ 9 Ausschüsse
Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse und ähnliche Gremien zur Beratung einsetzen.

§ 10 Haushalt
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 11 Haftung
Die Mitglieder des Vorstandes haften in ihrer Eigenschaft als Organmitglieder nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 12 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt wurden.

§ 13 Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder. Über die Auflösung kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
2.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Hospiz- und Palliativverband (DHPV) der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Annahme und Inkrafttreten
Diese Satzung und spätere Änderungen treten unmittelbar mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.


Potsdam, den 21. November 2022